Jugendordnung des Turn- und Sportverein Bulach 1913 e. V.
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Turn- und Sportverein Bulach 1913 e. V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder vom 7. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Turn- und Sportverein Bulach 1913 e.V.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des Turn- und Sportverein Bulach 1913 e. V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportlichen Betätigungen und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
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Ausbildung in den Sportarten Turnen und Handball
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Durchführung von Wettkämpfen (Punktspiele)
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Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten usw.
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Kontakte zu anderen Jugendorganisationen zu pflegen
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Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
§ 4 Organe
Die Organe der Jugendabteilung sind:
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der Vereinsjugendausschuss
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die Vereinsjugendversammlung
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Turn- und Sportverein Bulach1913 e.V.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach §1 ab dem vollendeten 13. Lebensjahr.
Die Aufgaben der Jugendversammlung sind u.a.
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Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
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Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung
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Entlastung des Vereinsjugendausschusses
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Wahl des 1. Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses
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Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, Stellvertreter/in, Jugendkassenwart/in und zwei Beisitzer/innen.
Der 1. Vorsitzende vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Vorsitzende(r) des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied in der Verwaltung des Vereins. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein Beauftragten (z.B. Kassenwart) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft, Änderungen der Ordnung müssen von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und mit einer Mehrheit von zweidrittel der Generalversammlung bestätigt werden.
Karlsruhe-Bulach, 10. Januar 2000